A) GELTUNGSBEREICH
1. Die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen (kurz: Bedingungen) regeln das Rechtsverhältnis zwischen uns, Soundcomb GmbH, als Auftragnehmer / Leistungserbringer einerseits und unseren Auftraggebern andererseits und gelten für jegliche Form der Auftragserteilung (zB Kaufvertrag, Werkvertrag, Werkliefervertrag, Beratungsvertrag).
2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Anbote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn auf sie nicht vor jedem einzelnen Geschäftsfall nochmals ausdrücklich verwiesen wird. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Allfällige Geschäfts-, Einkaufs- und Annahmebedingungen des Auftraggebers haben keinen Vorrang vor diesen Bedingungen und verpflichten uns nur dann, wenn diese von uns in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, den vom Auftraggeber verwendeten, diesen Bedingungen entgegenstehenden Bedingungen zu widersprechen. Unterbleiben des Widerspruchs oder Ausführung der Lieferung oder Leistung unsererseits bedeuten keinesfalls Zustimmungen oder Anerkennung, und zwar selbst dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers sind. Eine Bezugnahme unsererseits auf Unterlagen des Auftraggebers bedeutet keine Anerkennung von dessen Bedingungen oder Regelwerken. Erhält der Auftraggeber erstmals im Rahmen unseres kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder unserer Auftragsbestätigung Kenntnis von der Existenz oder dem Wortlaut unserer Bedingungen, so werden diese durch die widerspruchslose Annahme des Bestätigungsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung vollumfänglich anerkannt.
B) ANBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
1. Unsere Anbote sind freibleibend. Insbesondere sind die in unseren Katalogen, Preislisten, Broschüren, Informationsmaterialien, Prospekten, im Online Shop, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien enthaltenen Informationen über Leistungen und Produkte unverbindlich.
2. Die in unseren Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Unterlagen, im Online Shop sowie in unserem Angebot enthaltenen Angaben, insbesondere Abbildungen, digitale Farbwiedergaben, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß, Gewichts , Leistungs und Verbrauchsdaten, Lieferfristen sowie Angaben bezüglich der Verwendbarkeit unserer Produkte sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, diese Angaben sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden. Abweichungen von der Beschreibung unseres Angebotes gelten als genehmigt, sofern die Abweichungen die in Anlage 1 (Tabelle Zulässige Abweichungen und Toleranzen), die einen integrierten Bestandteil dieser Bedingungen darstellt, angeführten Toleranzwerte nicht überschreiten. Eine Zusicherung von Eigenschaften unserer Leistungen bedarf der vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
3. Abschlüsse und allfällige sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Bezüglich der Geltung als schriftliche Bestätigung ist der elektronische Schriftverkehr dem Briefverkehr gleichgestellt.
4. Aufträge, welche in ihrer Formulierung von den durch uns gelegten Angeboten in irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
5. Schreibfehler oder Kalkulationsirrtümer berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftraggeber eine Anpassung ablehnt. Ersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
C) LIEFERZEIT
1. Die Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
2. Die Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Auftragsklarheit, insbesondere nicht vor Beibringung sämtlicher erforderlicher und durch den Auftraggeber beizubringender Unterlagen sowie der Erfüllung getroffener Anzahlungsvereinbarungen. Gleiches gilt für Liefertermine.
Lieferfristen und Liefertermine verstehen sich ab Werk. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgeholt oder versendet werden kann, so gelten Lieferfristen und Liefertermine als mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
Die Abholung hat für den Fall, dass ein fester Termin vereinbart worden ist, zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen, anderenfalls innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang unserer Anzeige der Abholbereitschaft. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nach, so gerät er, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Annahmeverzug.
3. Soweit einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, verbleibt uns für die erstmalige Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen eine Frist von mindestens 4 Wochen.
Auch nach Überschreitung der Lieferfrist bleibt der Auftraggeber zur Abnahme und Bezahlung der bearbeiteten Ware verpflichtet.
4. Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, hat der Auftraggeber die vereinbarte Zahlung zu dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem sie bei termingerechter Lieferung fällig wäre sowie sämtliche uns im Zusammenhang mit der Verzögerung entstehenden Kosten zu ersetzen.
5. Wir geraten nicht in Lieferverzug, wenn der Auftraggeber seinerseits mit den Zahlungspflichten in Verzug ist. In diesem Fall sind wir von jeder Leistungspflicht bis Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen befreit.
6. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von uns nicht zu vertreten und können unsererseits nicht zum Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Terminverschiebungen, die durch den Auftraggeber zu verantworten sind, erfordern eine Neuerstellung des Terminplanes durch uns.
7. Im Falle von Terminverschiebungen, welche durch den Auftraggeber zu verantworten sind, haben wir zusätzlich die Möglichkeit, den Auftraggeber unter Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen schriftlich aufzufordern, seine Mitwirkungspflicht in dem vereinbarten Ausmaß nachzukommen, widrigenfalls wir ohne weitere Nachfristsetzungen vom Vertrag zurücktreten können und einen Anspruch auf Abrechnung der bisher erbrachten Leistungen nach Aufwand, jeweils zuzüglich des entgehenden Gewinnes, gegenüber dem Auftraggeber haben. Gegenansprüche können in diesem Zeitraum vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden.
Für den Fall, dass wir nach dieser Bestimmung den Rücktritt vom Vertrag erklären und unsere bis dahin anerlaufenen Herstellungskosten bzw den Aufwand für die bisherigen Leistungen inklusive des entgangenen Gewinnes abrechnen, stehen die bereits (teilweise) fertiggestellten bzw. angearbeiteten Teile der Ware dem Auftraggeber zu. Die unter Punkt K) der vorliegenden Bedingungen getroffenen Regelungen bleiben davon unberührt.
8. Der Auftraggeber kann aus einer Lieferverzögerung keinerlei Ansprüche gegen uns geltend machen, selbst wenn uns ein Verschulden am Verzug treffen würde.
9. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die der Auftraggeber anzunehmen hat.
10. Für den Fall, dass die Durchführung des Auftrages bzw. der Lieferung durch Fälle höherer Gewalt verzögert, behindert, unzumutbar oder unmöglich gemacht wird, können wir den Liefertermin verschieben oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen keine Ersatzansprüche uns gegenüber. Bei teilweisem oder gänzlichem Vertragsrücktritt durch uns haben wir Anspruch auf aliquote Entlohnung entsprechend der bisherigen Leistungserbringung. Alternativ kann von uns die Abrechnung der bisherigen Leistung nach Aufwand vorgenommen werden. Bereits (teilweise) fertiggestellte bzw. angearbeitete Teile der Ware stehen diesfalls dem Auftraggeber zu.
Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb unseres Einflussvermögens bzw. des Einflussvermögens des Auftraggebers liegen und deren Auswirkung auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen nicht verhindert werden können.
Der höheren Gewalt gleichgesetzt sind insbesondere Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Embargos, jegliche Art von Sanktionen (vor allem wirtschaftliche und politische) Energieversorgungsschwierigkeiten, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände (welcher Art auch immer), die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder auch unmöglich machen, unabhängig davon, ob sie bei uns oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind.
D) LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
1. Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW laut Incoterms 2000) auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.
2. Die Gefahr der Beschädigung, Zerstörung oder des Unbrauchbarwerdens der Kauf- bzw. Liefergegenstände geht wie folgt auf den Auftraggeber über:
a) Bei Vereinbarung „ab Werk“, sobald die Ware zur Abholung in unserem Werk in Mureck bereitgestellt ist;
b) Bei Vereinbarung „frei Frachtführer“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist;
c) Bei Vereinbarung „frachtfrei“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist;
3. Im Falle von Verlust oder Beschädigung während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers bzw. aus in dessen Sphäre liegenden Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
5. Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
6. Für die Ausfuhr von Gütern und Waren sowie Erbringung technischer Dienstleistungen gilt weiters Folgendes:
Sofern die Ausfuhr von bei uns bestellten Gütern und Waren bzw die Erbringung technischer Dienstleistungen durch uns das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung (welcher Art auch immer) zur Voraussetzung hat, verpflichtet sich der Auftraggeber, für die rechtzeitige Erteilung sämtlicher Genehmigungen in dem für die Ausfuhr der Güter und Waren bzw. die Erbringung der technischen Dienstleistungen jeweils erforderlichen Umfang zu sorgen. Bis zum Nachweis des Vorliegens sämtlicher erforderlichen Genehmigungen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die (weitere) Auftragserfüllung zu verweigern. Sämtliche uns durch Nichterteilung, Nichtvorliegen oder nicht rechtzeitig erfolgtem Nachweis des Vorliegens sämtlicher erforderlichen Genehmigungen entstehenden Schäden, Aufwendungen und Belastungen (welcher Art auch immer) sind vom Auftraggeber zu tragen und uns zu ersetzen.
7. Für die Erbringung von Dienstleistungen gilt weiters Folgendes:
Der Auftraggeber hat bei der Erbringung der Dienstleistung durch uns bestmöglich mitzuwirken und alles Erforderliche zu unternehmen bzw. vorzukehren, damit wir unsere Dienstleistung vertragsgemäß erbringen können. Verzögerungen oder Unterbleiben der Ausführung der Dienstleistung sowie alle damit verbundenen Folgen, Aufwendungen und Belastungen aufgrund unterlassener oder nicht ausreichender Mitwirkung und Unterstützung seitens des Auftraggebers gehen ausschließlich zu seinen Lasten.
E) PREISE
1. Die in unseren Anboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Es gelten die in unseren Auftragsbestätigungen festgelegten Preise. Zu den Preisen einschließlich aller Nebenkosten kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich normierten Höhe hinzu.
Die von uns genannten Preise gelten ab Lager bzw. Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung, Zölle und sonstige Verpackungs-, Transport-, und Versandkosten nicht ein. Eine Transportversicherung wird im Übrigen nur bei ausdrücklichem Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen. Bezüglich der Nebenkosten obliegt uns die Wahl, ob die im jeweiligen Fall angemessenen Kosten oder eine Nebenkostenpauschale verrechnet werden.
2. Der Auftraggeber hat die von uns mitgelieferte Verpackung auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Verpflichtung zur Zurücknahme des Verpackungsmaterials besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
3. Erhöhungen der zur Zeit des Geschäftsabschlusses gültigen Fracht- und Zollsätze und die Einführung neuer Abgaben berechtigen uns zur anteilsmäßigen Erhöhung des vereinbarten Verkaufspreises, ohne dass der Auftraggeber berechtigt ist, deswegen seinen Rücktritt zu erklären. Preiserhöhungen wegen Erhöhung der Fracht- und Zollsätze bzw. Einführung neuer Abgaben stehen uns auch zu, wenn eine Lieferverzögerung vorliegt und die entsprechende Fracht-, Zollsatz- und Abgabenerhöhung nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin eintritt.
4. Preisanbote sowie Kostenvoranschläge unsererseits sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
5. Erfolgt die Lieferung mehr als 1 Monat nach Vertragsabschluss, werden die am Versandtag geltenden Preise in Rechnung gestellt.
6. Überschreitungen unseres Angebotes (Kostenvoranschlages), welche durch Änderungen des Angebotes seitens des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch uns als genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf sein Rücktrittsrecht.
7. Sollten sich die von uns zu zahlenden (Einkaufs-)Preise bzw. die von uns zu tragenden Kosten – insbesondere aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen, innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer, für die Kalkulation relevanter Umstände oder zur Leistungserbringung notwendigen Mittel wie zB für Material, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierung – verändern, sind wir jederzeit berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Von unseren Lieferanten und Produzenten an uns weitergegebene Erhöhungen von Kosten, Preisen und Löhnen etc. sind wir in jedem Fall an unseren Auftraggeber weiterzuverrechnen berechtigt.
F) RABATTRÜCKVERRECHNUNG
Rabatte auf unsere Listenpreise und Skonti werden nur unter der Bedingung der vollständigen, fristgerechten Zahlung des vereinbarten Entgelts gewährt. Wird das vereinbarte Entgelt nicht zur Gänze gezahlt – insbesondere wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers – sind wir berechtigt, unsere Listenpreise geltend zu machen.
G) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Das Entgelt ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, in jedem Fall spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Gefahrenübergang. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag uneingeschränkt verfügen können.
2. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Refinanzierungskosten und Spesen trägt der Auftraggeber und sind diese vom Auftraggeber auch sofort zu bezahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen die Haftung.
Bei Wechsel, Scheck oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift zu unseren Gunsten vornimmt.
3. Verwehrt der Auftraggeber die Abholungen der Ware trotz Meldung der Versandbereitschaft oder die Annahme, hat dennoch die vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrages längstens 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. Lieferung zu erfolgen.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, insbesondere gestützt auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen behaupteter Mängel, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso wenig ist der Auftraggeber zur Aufrechnung mit welchen Ansprüchen auch immer berechtigt, ausgenommen von uns anerkannte oder bereits titulierte Forderungen.
H) ZAHLUNGSVERZUG
1. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, gemäß § 456 UGB jährliche Zinsen
in Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank vom vorangehenden 30.06. bzw. 31.12. zu verrechnen.
Die Geltendmachung weitere Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber haftet uns für derartige weitere Schäden, insbesondere auch für Zinsschäden infolge nicht rechtzeitiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.
2. Sofern die Geltendmachung offener Forderungen durch uns selbst erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 40,00 zu zahlen. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden.
3. Darüber hinaus werden alle Forderungen sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit zu mindern. In diesem Fall sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach fruchtlosem Verstreichen einer mittels Mahnung gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, den Rücktritt nicht nur bezüglich des gegenständlichen Vertrages, sondern auch bezüglich anderer noch nicht abgewickelter Geschäfte oder bezüglich sukzessiver Lieferungen zu erklären.
Weiters haben wir das Recht, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichterhalt der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Wir sind auch berechtigt, bereits ausgelieferte, jedoch nicht bezahlte Ware vom Auftraggeber zurückzufordern sowie auch auf dessen Kosten zurückzuholen. Der Auftraggeber hat uns jeglichen zur Ausübung des Rückholrechts erforderlichen Zutritt zu gewähren.
5. Sofern sich die wirtschaftliche Situation des Auftraggebers deutlich verschlechtert, über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens droht, ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder uns Informationen zukommen, welche geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers zu begründen, sind wir jederzeit berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen. Sollte eine andere Zahlungsart als Barzahlung vereinbart sein, sind wir weiters berechtigt, Barzahlung zu verlangen.
Durch diese Bestimmung bleibt unser Recht auf Vertragsauflösung gemäß Punkt P) dieser Bedingungen unberührt.
I) BESTELLUNG VON SICHERHEITEN
Auch wenn bei Vertragsabschluss die Bestellung von Sicherheiten nicht vereinbart wurde, sind wir berechtigt vor dem Versand Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu fordern und im Falle der Verweigerung vom Vertrag zurückzutreten.
J) TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN UND UNTERLAGEN
1. Unsere Abbildungen, Zeichnungen, Pausen, Maß- und Gewichtsangaben sowie Farbangaben, Textilstrukturen und Muster in Katalogen, Werbeschriften, Anbote, etc. sind nur annähernd maßgeblich und bleiben Abänderungen vorbehalten.
2. Sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen beinhalten Know-how, Ideen und Entwicklungsleistungen von uns und unseren Sublieferanten. Das geistige Eigentum und alle Materialgüterrechte an diesen Unterlagen verbleiben bei uns. Der Auftraggeber erhält an diesen nur ein Nutzungsrecht im zum Betrieb und zur Wartung der vertragsgegenständlichen Ware unbedingt erforderlichen Ausmaß. Dieses Nutzungsrecht erlischt mit der Außerbetriebstellung der vertragsgegenständlichen Ware.
3. Alle Unterlagen und Informationen dürfen ohne unsere Erlaubnis weder ganz noch auszugsweise kopiert, ausgewertet, vervielfältigt oder in irgendeiner Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Auch Einzelheiten daraus unterliegen den gesetzlichen Schutzbestimmungen.
K) EIGENTUMSVORBEHALT
1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Erfüllung aller uns gegenüber bestehenden finanziellen Verpflichtungen samt Zinsen und Kosten unser Eigentum.
2. Das Eigentum verbleibt auch dann bei uns, wenn die Lieferung fest mit dem Eigentum des Auftraggebers verbunden, vermengt oder eingebaut ist.
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten sämtliche Veranlassungen zu treffen, um unser Eigentum an der Lieferung gegenüber jedermann entsprechend den jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Publizitätserfordernissen kenntlich zu machen bzw. im Falle der versuchten Inanspruchnahme durch Dritte ausdrücklich auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
3. Sind von uns gelieferte Teile bzw. Waren durch Verbindung mit dem Eigentum des Auftraggebers zu einem unselbstständigen Bestandteil von dessen Eigentum geworden, so ist der Auftraggeber für den Fall, dass er seine sämtlichen Verbindlichkeiten uns gegenüber nicht fristgerecht begleicht, verpflichtet, den Wiederausbau sämtlicher Teile bzw. Waren auf seine Gefahr und seine Kosten zu dulden sowie sämtliche Kosten, die aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Wiederausbau stehenden Maßnahmen anfallen, bis zum Eintreffen auf dem jeweiligen, von uns zu benennenden Werksgelände zu übernehmen. Der Auftraggeber anerkennt unser Eigentum an derartigen wieder ausgebauten Gegenständen.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung und Vermietung oder anderweitige Überlassung der von uns gelieferten Waren ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
5. Die Produkte, die aus unseren unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gefertigt wurden, dürfen vom Auftraggeber nur unter Vorbehalt unseres Eigentums an der Ware und am Erlös weiterveräußert werden. Wird das neue Produkt veräußert, entsteht entsprechendes Miteigentum am Veräußerungserlös, den der Auftraggeber als unser Treuhänder vom Dritten in Empfang zu nehmen hat.
6. Im Falle einer Pfändung der von uns gelieferten und noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile und Waren durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, uns sofort den Namen der betreibenden Partei, die Höhe der Forderung, das einschreitende Gericht, die Aktenzahl und allenfalls den Termin der Versteigerung bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verständigen.
7. Wird mit dem Auftraggeber anderes als österreichisches Recht vereinbart oder gilt anderes als österreichisches Recht aus anderen Gründen, und ist nach dessen Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt nicht wirksam, so gelten die aufgrund des anderen Rechtes möglichen Sicherheiten als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, so ist dieser verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
L) GEWÄHRLEISTUNG
Für allfällige Mängel der von uns gelieferten Ware bzw. erbrachten Leistungen wird nach folgenden Bestimmungen Gewähr geleistet:
1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übersendung bzw. Abholung der Ware. Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Bekanntgabe der Versandbereitschaft.
2. Die Gewährleistungsfrist endet nach 12 Monaten.
3. Gewährleistungspflicht besteht grundsätzlich nur für Mängel, die unverzüglich, spätestens aber binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Erkennbarkeit für den Auftraggeber bei gleichzeitiger Angabe der möglichen Ursachen schriftlich geltend gemacht werden. Unterlässt der Auftraggeber die fristgerechte Mängelanzeige, kann er die in § 377 Abs. 2 UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend machen. Um unsere Gewährleistungspflicht in Anspruch nehmen zu können, hat der Auftraggeber den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei einem behaupteten Mangel um einen von uns zu vertretenden handelt und dieser zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Vermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Bedingungen bleiben davon unberührt.
4. Die Gewährleistungspflicht trifft uns nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen, bei Beachtung der Pflegehinweise sowie der angegebenen Wartungs- und Serviceintervalle und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf vom Auftraggeber oder Dritten zu verantwortenden Gründen beruhen.
5. Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt bzw. benutzt wird und insbesondere von uns getätigte einschlägige Anleitungen und Vorschriften nicht beachtet werden.
Weichen Menge und Gewicht unserer Lieferung nicht mehr als 10 % vom Bestellten ab, so liegt hierin kein Mangel. Maßgebend hierfür ist ausschließlich unsere Eingangs bzw. Ausgangsverwiegung.
6. Soweit die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder wir dem Austausch- oder Verbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen können, haben wir nach unserer Wahl das Recht, entweder den Vertrag zur Gänze aufzuheben oder dem Auftraggeber einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren.
7. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der Auftraggeber eigenmächtig und ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns Veränderungen welcher Art auch immer am Liefergegenstand vornimmt.
8. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf von uns gelieferte Waren. Für diejenigen Waren, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur insoweit, als uns gegen die Unterlieferanten Gewährleistungsansprüche zustehen.
9. Besteht für uns eine Mängelbehebungspflicht, so können wir die mangelhafte Ware oder deren mangelhaften Teil ersetzen, den Mangel an Ort und Stelle in der normalen Arbeitszeit beheben oder uns die mangelhafte Ware oder deren mangelhaften Teil zwecks Verbesserung zusenden lassen. Für die Prüfung der Mängel sowie für die Reparatur bzw. für die Lieferung von Ersatzteilen ist uns die erforderliche Zeit zu gewähren.
Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, uns erforderlichenfalls zumindest zwei Versuche zur Mängelbehebung zu gewähren.
Die Kosten und die Gefahr für den Hintransport der mangelhaften Ware oder Teile übernimmt der Auftraggeber, für den Rücktransport übernehmen wir sie. Bei Behebung der Mängel an Ort und Stelle trägt der Auftraggeber sämtliche im Zusammenhang damit anfallenden Kosten und Auslagen, insbesondere behördlich vorgeschriebene und hoheitliche Gebühren, sonstige Spesen sowie unsere Reise- und allfällige Nächtigungskosten und ist weiters auch verpflichtet, auf seine Gefahr und Kosten sämtliche erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um uns eine friktionsfreie Durchführung der Mängelbehebungsarbeiten zu ermöglichen.
10. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt nach erfolgter Mängelbehebung bzw. Austausch nicht ein.
11. Für eine Mängelbehebung durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilt haben.
12. Wir sind in jedem Fall so lange von jeder Gewährleistungspflicht entbunden, solange der Auftraggeber unsere offenen Forderungen nicht vollständig beglichen hat.
13. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzubehalten.
14. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernehmen wir keine weitergehenden Haftungen als oben bestimmt, und zwar auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegen.
15. Wird eine echte Garantiezusage getätigt, gelten die obigen Bestimmungen sinngemäß. Garantiereparaturen werden nur nach vorhergehender Rücksprache mit unserer Garantieabteilung und anschließender schriftlicher Bestätigung anerkannt.
M) HAFTUNG
1. Eine Haftung gegenüber dem Auftraggeber trifft uns – Personenschäden ausgenommen – nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei Schadenersatzansprüche in jedem Fall nur auf die reine Schadensbehebung und mit der Höhe der Auftragssumme beschränkt sind. Für sonstige Schäden welcher Art auch immer, wie zB Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für Gewinnentgang, für Mangelfolgeschäden sowie für Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung haften wir keinesfalls. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen.
2. Sämtliche Ersatzansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach Lieferung bzw. Erbringung der Leistung.
3. Für die Beschädigung von beigestellten Werkstücken haften wir in keinem Fall.
4. Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Ansprüche wegen Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
5. In jenen Fällen, in denen Deckung durch unserer Betriebshaftpflichtversicherung besteht, ist jegliche Ersatzpflicht mit der zur Verfügung stehenden Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen bleiben hiervon unberührt.
N) ÄNDERUNG DER UMSTÄNDE
Haben sich die Umstände, unter denen ein Vertragsabschluss erfolgte, so erheblich verändert, dass mit Recht angenommen werden kann, der Abschluss wäre unter den geänderten Verhältnissen gar nicht oder nur zu anderen Bedingungen erfolgt, und war die Änderung der Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses auch bei Anwendung der Vorsicht eines ordentlichen Unternehmers nicht vorauszusehen, so steht uns je nach der Beschaffenheit des Falles das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Abänderung der Vertragsbestimmungen zu verlangen.
O) RÜCKTRITT DES AUFTRAGGEBERS / REUGELD
1. Erklärt der Auftraggeber – aus welchen Gründen auch immer – seinen Rücktritt vom Vertrag, steht es uns frei, diesen Rücktritt gegen Leistung eines Reugeldes anzunehmen oder den Rücktritt abzulehnen.
2. Im Falle der Annahme des Rücktritts beträgt das Reuegeld:
a) bei marktgängigen Waren: 10% des Verkaufpreises;
b) bei nicht marktgängigen Waren bzw. sonstigen Leistungen sowie Sonderanfertigungen wie M-Box und K-Box: 10% des Verkaufspreises bzw. vereinbarten Entgeltes zuzüglich der bis zur Annahme des Rücktritts aufgelaufenen Herstellungskosten, wobei die bereits (teilweise) fertiggestellten bzw. angearbeiteten Teile der Ware dem Auftraggeber zustehen.
P) VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG
1. Sämtliche Verträge mit dem Auftraggeber können unsererseits aus wichtigem Grund jederzeit fristlos vorzeitig aufgelöst werden.
2. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung liegt insbesondere dann vor, wenn
a) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder uns Informationen zukommen, welche geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers zu begründen (§ 25b IO bleibt von dieser Bestimmung unberührt);
b) der Auftraggeber trotz erfolgter Mahnung offene fällige Forderungen nicht beglichen hat;
c) der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung der für die Auftragerfüllung notwendigen Unterlagen bzw. sonstigen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nachkommt.
Q) ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Sitz Soundcomb GmbH in 8510 Stainz.
2. Gerichtsstand für Rechtstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Bedingungen unterliegt, oder für Streitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftraggebers ausschließlich das für 8510 Stainz sachlich zuständige Gericht und für Klagen, welche durch uns eingebracht werden, wahlweise das für 8510 Stainz sachlich zuständige Gericht oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.
3. Es gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss der Verweisnormen. Dies gilt auch für die Frage des Zustandekommens des Vertrages. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
R) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Sämtliche Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind rechtsunwirksam.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, der der wirtschaftlich gewollte Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des gesamten Vertrages am nächsten kommt.
3. Im Falle des nachträglichen Auftretens einer Lücke gilt jene Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der gegenständlichen Bedingungen vereinbart worden wäre, wenn man die Lösung der nicht vertraglich geregelten Fragen von vornherein bedacht hätte.
4. Sofern außerhalb dieser Bedingungen zwischen uns und dem Auftraggeber vertragliche Vereinbarungen getroffen werden und diese mit den Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen in Widerspruch stehen, wird vereinbart, dass die Bestimmungen in den vertraglichen Vereinbarungen außerhalb der vorliegenden Bedingungen nur dann vorrangig zur Anwendung gelangen, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen nachrangig sind.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle kaufmännischen und technischen Details, die ihnen durch diese Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, sofern sie nicht bereits allgemein bekannt sind.
6. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes speichern und für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.